Für alle ausführende Mitarbeiter verlangt die TRGS 519 (Stand Oktober 2019) den Qualifikationsnachweis "Grundkenntnisse".

Für Aufsichtführende bei anerkannten emissionsarmen Verfahren wird zusätzlich zu den Grundkenntnissen der Qualifikationsnachweis "Praxis" verlangt

 

Ausführende Mitarbeiter

Die Grundkenntnisse Asbest (=Qualifikationsmodul 1E(Teil 1)) können erworben und nachgewiesen werden durch Berufsausbildung,Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme oder durch innerbetriebliche Schulung durch eine sachkundige Person.Die Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme zum Erwerb der Grundkenntnisse Asbest ist durch den Bildungsträger bzw. den Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. In derTeilnahmebestätigung sind die Inhalte und der Umfang der Qualifikationsmaßnahme auszuweisen. Die Fortbildungsmaßnahme Grundkenntnisse Asbest richtet sich an ausführende Mitarbeiter.

 

Aufsichtsführender

Als Aufsichtsführender muss bei Durchführung der Arbeiten mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Diese Person muss mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Bei Tätigkeiten, bei denen ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt werden, verlangt die TRGS 519 für den Aufsichtsführendender Nachweis der Qualifikation nach Qualifikationsmodul 1E(Teil 1-Grundkenntnisse) und Qualifikationsmodul 1E (Teil 2-Praxismodul).

 

Weitere Informationen unter Schulung Q1E