Satzung

 

Artikel 1 - Name und Bereich des Vereins

  1. Im Norddeutsche Asbest- und Gefahrstoffsanierungsverband sind Asbest- und Gefahrstoffsanierungsunternehmen aus den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zusammengeschlossen. Asbest- und Gefahrstoffsanierungsunternehmem aus weiteren Bundesländern sowie aus dem Ausland können in den Verband aufgenommen werden.
  2. Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres.
  4. Der Verein führt den Namen NORDDEUTSCHER ASBEST- UND GEFAHRSTOFFSANIERUNGSVERBAND E.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer 12 462 eingetragen.

 

Artikel 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat als freiwilliger Zusammenschluß von Betrieben der Asbestsanierer die Aufgabe, deren gemeinsame Interessen zu fördern und die allgemeinen idellen, fachlichen und wirt-schaftlichen Interessen des Berufsstandes zu vertreten.
  2. Hierzu hat der Verein
    a) die gemeinsamen Interessen aller seiner Mitglieder im Bereich der Asbestsanierung zu vertreten,
    b) den Austausch wirtschaftlicher und technischer Erkenntnisse und Erfahrungen innerhalb des Mitgliederkreises zu fördern,
    c) seine Mitglieder auf allen Gebieten des Sozial-, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltrechts laufend zu beraten und zu vertreten,
    d) an der Weiterentwicklung der Asbestsanierungstechnik unter besonderer Beachtung der Probleme für den Umwelt- und Gesundheitsschutz mitzuwirken, auch durch Zusammenarbeit mit Forschungs-einrichtungen,
    e) an der Qualitätssicherung und Verbesserung der Sanierungsleistung mitzuwirken.
  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, noch hat er die Aufgaben eines Kartells. Er kann weder Verwaltungsbehörden zustehende Rechte übernehmen noch darf er eine Kontrolle über die geschäftliche Tätigkeit seiner Mitglieder ausüben. Der Verein darf sich politisch in keiner Weise betätigen.

 

Artikel 3 - Voraussetzungen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können Unternehmen und kommunale Betriebe u.ä. erwerben, die im Bereich der Asbestsanierung tätig sind (ordentliche Mitglieder).
  2. Zuliefernde Unternehmen (außerordentliche Mitglieder).
  3. Architekten, Forschungsgesellschaften, Dachdecker, Baufirmen, Klempner, Heizungsbauer, Containerdienste, Deponien, Entsorgungsfachbetriebe, Schornsteinfeger, Sachverständige, Gerüstbauer, Ingenieurbüros, Niederlassungen von ordentlichen Mitgliedern etc. (Betreuungsmitglieder)
  4. Banken, Versicherungen, Makler, Rechtsanwälte, Verbände, Berufsgenossenschaften, Grundeigentümerverbände etc. (Förder- und Sympathiemitglieder)
  5. Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Verein Personen und Institutionen, die sich um den NAV verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Artikel 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
  2. Der Antragsteller hat glaubhaft durch Unterlagen diejenigen Tatsachen darzulegen, die für die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied erforderlich sind.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Empfehlung eines von der Mitgliederversammlung bestellten Ausschusses.

 

Artikel 5 - Rechte der Mitglieder

  1. Vertreter ordentlicher Mitglieder haben das Recht, stimmberechtigt an den Mitgliederversammlungen des NAV teilzunehmen. Vertreter außerordentlicher Mitglieder, Betreuungsmitglieder, Förder- und Sympathiemitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, beratend an den Mitgliederversammlungen des NAV teilzunehmen.
  2. Allen Mitgliedern sind Auskunft, Rat und Hilfe seitens des Vereins in allen den Wirtschaftszweig betreffenden Angelegenkeiten zu gewähren.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  4. Vertreter der ordentlichen Mitglieder können zum Vorsitzer oder Mitglied des Vorstands gewählt werden.

 

Artikel 6 - Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren.
  2. Die Mitglieder haben die in dieser Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen und die Beschlüsse auszuführen, die vom Verein in Übereinsstimmung mit dieser Satzung gefaßt werden.
  3. Die Mitglieder können aufgefordert werden, Auskünfte zur Förderung des Gemeinwohls aller Mitglieder zu erteilen. Die Verweigerung solcher Auskünfte ist kein Grund zum Ausschluß aus dem Verein gemäß Artikel 7 Ziffer 3.

 

Artikel 7 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Ausschluß
    c) Liquidation
    d) Eröffnung des Konkurses
  2. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zu richten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
    a) die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 nicht mehr gegeben sind,
    b) das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat,
    c) Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt werden.
  4. Der Vorstand gibt dem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Aussschluß zu äußern.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen nachdem der Beschluß ausgestellt ist, beim Vorstand Beschwerde einlegen.
  6. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

 

Artikel 8 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Über jeder Versammlung der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem Geschäftsführer des Vereins zu unterschreiben und wird in Abschrift allen Mitgliedern der Organe zugestellt.
  3. Die Tätigkeit im Vorstand und in den Ausschüssen ist ehrenamtlich.
  4. Es ist nicht zulässig, daß Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
  5. Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

 

Artikel 9 - Vorsitzer und Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer und seinen zwei Stellvertretern. Desweiteren können ihm vier weitere Mitglieder angehören, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Hat der Vorsitzende das 65. Lebensjahr erreicht, so ist eine Wiederwahl nicht möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzer und seine Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorsitzer führt die laufenden Geschäfte des Vorstands. Er beruft die Vorstandssitzungen sowie alle Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzer oder seine Stellvertreter leiten diese Versammlungen.
  4. Der Vorstand hat nur die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er hat ihr alle Vorschläge zu unterbreiten, die zur Förderung der gemeinsamen Ziele geeignet erscheinen.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
  7. Alle Vorstandsmitglieder sind zur Geheimhaltung aller Mitteilungen verpflichtet, die ihnen gemäß Artikel 6 Ziffer 3 dieser Satzung bekannt werden. Die Geheimhaltungspficht besteht nach dem Ausscheide aus dem Amte fort.

 

Artikel 10 - Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzer einberufen werden; sie muß einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder 10 % aller Mitglieder dies verlangen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß jedem Mitglied mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden Versammlungsteilnehmer seiner Behandlung zustimmt.
  5. Die Mitgliederversammlung regelt nach dem in dieser Satzung niedergelegten Verfahren die Vereinsangelegenheiten. Alle grundsätzlichen Maßnahmen, die vom Vorstand gemäß Artikel 9 Ziffer 4 getroffen werden, müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  6. Alle ordentlichen Mitglieder haben eine Stimme
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder gefaßt, soweit nicht zwingende gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig, soweit nicht gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung muß darauf ausdrücklich hingewiesen werden.
  9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der auf einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung ausdrücklich als "Satzungsänderung" bezeichnet werden.
  10. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere
    a) den Vorsitzer und den Vorstand zu wählen,
    b) die Mitglieder der Arbeitsausschüsse zu wählen,
    c) zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
    d) den Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
    e) den Haushaltsplan und die Beiträge festzustellen,
    f) über Satzungsänderungen zu beschließen.
  11. Die Wahlen für den Vorstand werden durch geheime Wahlen vorgenommen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt ein anderes Verfahren.
  12. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Sellvertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen.

 

Artikel 11 - Arbeitsausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden, die sich mit besonderen Aufgaben zu befassen haben. Über die Einsetzung von Arbeitsausschüssen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Den Arbeitsausschüssen können Vertreter ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, Betreuungsmitglieder sowie Förder- und Sympathiemitglieder angehören.
  2. Die Ausschüsse informieren den Vorstand und die Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.
  3. Die Arbeitsausschüsse bestimmen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschußvorsitzenden den Ausschlag. Die Arbeitsausschüsse wählen den Vorsitzenden aus Ihrer Mitte.

 

Artikel 12 - Geschäftsführung

  1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden einem Geschäftsführer übertragen.
  2. Der Geschäftsführer bzw. der mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereins teil.
  3. Der Geschäftsführer bzw. der mit der Geschäftsführung Beauftragte kann im Rahmen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein bis zu einer Höhe eines von dem Vorstand festgelegten Betrages verpflichten. Darüber hinausgehende Verfügungen darf er nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied (Schatzmeister) treffen.

 

Artikel 13 - Beiträge

  1. Zur Finanzierung des Aufgaben des Vereins sind die Mitglieder zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Betreuungsmitglieder sowie Förder- und Sympathiemitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge für außerordentliche Mitglieder liegen nicht über denen der ordentlichen Mitglieder.
  2. Für das Geschäftsjahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. Für das Geschäftsjahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, reduziert sich der Jahresbeitrag um 1/4 für jedes zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits abgelaufene Quartal.

 

Artikel 14 - Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat vollständig und ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
  2. Der Vorstand hat seine Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Richtigkeit der Jahresrechnung ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen und zu bestätigen. Die Rechnungsprüfer können sich bei der Durchführung ihrer Aufgabe eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers bedienen. Die Abrechnung nebst Prüfungsbestätigung der Rechnungsprüfer ist den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

Artikel 15 - Auflösung

  1. Nur eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Die Versammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Abwicklung der Geschäfte vom Vorstand durchgeführt.

 

Stand Juni 2016