Montage von Solaranlagen auf Asbestzementdächern
Erst die schlechte Nachricht:
Die Montage von Photovoltaik- bzw. Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern ist nach der aktuell gültigen Gefahrstoffverordnung nicht zulässig*.
Nun die gute Nachricht:
Die Kosten für die Entfernung des Asbestzementdaches, das Aufbringen eines neuen Daches und das Aufbringen einer Solaranlage lassen sich durch die Einspeisevergütung für den produzierten Strom decken und es verbleibt für Sie noch ein Überschuss.
* In einigen Bundesländern (z.B. in Niedersachsen) werden aber auf Antrag Ausnahmegenehmigungen nach § 20 der Gefahrstoffverordnung erteilt. Dafür müssen verschiedene Auflagen erfüllt werden, über die die Gewerbeaufsichtsämter gerne informieren. Auf alle Fälle müssen die ausführenden Firmen über einen Sachkunde-
nachweis nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) verfügen. Hinweise zur Erlangung des Sachkundenachweises (Sachkundigenausbildung) finden Sie unter Schulungstermine (Lehrgang 'ASI-Arbeiten von Asbestzementprodukten').
Die Adressen der Gewerbeaufsichtsämter finden Sie unter Partner & Behörden.
Für Niedersachsen können Sie sich hier über den entsprechenden Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit informieren:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit:
Erlass vom 8.2.2007
"1. Hintergrund
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Asbestzementdach als Unterbau ist grundsätzlich verboten, da es sich um eine "Verwendung" eines asbesthaltigen Erzeugnisses handelt, die in Anhang IV, Nr.1 „Asbest“, Abs.1, Nr. 3 GefStoffV untersagt wird.
Gemäß § 20 können auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der GefStoffV erteilt werden. Voraussetzung ist, dass eine "unverhältnismäßige Härte" vorliegt und "die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist". Somit ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Asbestdach als genehmigter Ausnahmetatbestand grundsätzlich möglich.
Der Ausnahmeantrag ist vom "Arbeitgeber", d.h. von dem mit der Errichtung beauftragten Fachbetrieb, beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen. (vgl. § 20 Abs.1 GefStoffV) Der Eigentümer des Daches, obwohl hier zuvorderst derjenige mit dem Hauptinteresse an einer Realisierung, ist formal nur mittelbar involviert.
Vor dem Hintergrund, dass im laufenden Jahr eine zunehmende Zahl solcher Vorhaben zu verzeichnen war, wird im Interesse eines einheitlichen und abgestimmten Vollzugshandelns in Niedersachsen für zukünftige Fälle die nachstehend erläuterte Vorgehensweise vorgegeben.
Sie berücksichtigt in einer sachgerechten Abwägung sowohl die Belange des Arbeitsschutzes als auch das berechtigte wirtschaftliche Interesse von Gebäudeeigentümern und Installationsbetrieben angemessen. Sie zeigt auf, welche Maßnahmen bei einer Ausnahmegenehmigung zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und der Umwelt notwendig sind, sowie welche sachlichen und baulichen Voraussetzungen erforderlich sind, um das Vorliegen einer „unverhältnismäßigen Härte“ zu begründen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die nachstehenden Erläuterungen sich ausschließlich auf Ausnahmevoraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern beziehen. Ein Ausnahmebegehren
für andere nach GefStoffV verbotenen Maßnahmen wie z.B. Überdeckungs- und Beschichtungsarbeiten (vgl. Anhang IV Nr.1 Abs.2 GefStoffV) sind damit nicht begründbar.
2. Sachliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer „unverhältnismäßigen Härte“
Liegen die in der nachstehenden Aufzählung genannten Sachverhalte vor, ist das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Härte (im Hinblick auf den Auftraggeber des Antragstellers, also des Gebäudeeigentümers) als gegeben anzusehen:
1. Es liegt eine Projektkalkulation mit Gewinnaussicht für den Eigentümer/Betreiber vor.
2. Eine Prüfung auf alternative Standorte ist negativ verlaufen.
3. Das Dach und das Gebäude sind in einem ausreichend guten Erhaltungszustand, um die Standzeit der Anlage (bis zu 30 Jahren) zu gewährleisten. (Nachweis hat durch Beibringung einer gutachtlichen
Stellungnahme – z.B. Bausachverständiger - zu erfolgen.)
4. Das Gebäude befindet sich nach wie vor in einer Hauptnutzung.
(Keine „Sanierungsruine“ als „Ständer“ für die Solaranlage)
3. Zu erfüllende Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
Liegt im Sinne dieser Auslegung eine „unverhältnismäßige Härte“ vor und ist somit die erste Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben, soll diese erteilt werden, wenn folgende Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten erfüllt werden.
1. Sämtliche Arbeiten am Dach selbst (Befestigung der Unterkonstruktion, Bohren von Löchern) werden entsprechend den Vorschriften der TRGS 519 von einem Fachbetrieb durchgeführt, der die Sachkunde gem. Anhang III, Abschnitt 2.4.2, Nr. 3 GefStoffV vorweisen kann. (Zur Sachkunde bei Anwendung eines berufsgenossenschaftlich anerkannten Verfahrens mit geringer Exposition vgl. TRGS 519, Abs. 2.7, Nr. 3)
2. Die Arbeiten erfolgen mittels eines berufsgenossenschaftlich anerkannten Verfahrens mit geringer Exposition (vgl. TRGS 519, Nr. 2.7 und 2.10, Nr. 8) gem. BGI 664 (z.B. BT 5 "Lochen von Durchführungen in Verbindung mit Asbestzement-Wellplatten", Stand 2/2000).
3. Die Tätigkeiten sind der zuständigen Behörde entsprechend Anhang III, Abs. 2.4.2 Nrn. 1-2 GefStoffV mindestens 7 Tage vor Beginn mitzuteilen.
4. Es sind durchtrittssichere Arbeitswege auf dem Dach zu erstellen. Ein Muster eines Informationsbescheides mit einer Aufzählung der zum Nachweis beizubringenden Unterlagen ist als Anlage 1 beigefügt.
4. Vorgehen bei Entdeckung nicht genehmigter Arbeiten und Bauprojekte
Werden der Gewerbeaufsicht Bauprojekte in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt oder gemeldet, die begonnen oder abgeschlossen wurden, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV vorliegt, ist wie folgt zu verfahren:
a) Bei Bauprojekten, die rechtswidrig ohne Genehmigung nach § 20 GefStoffV errichtet wurden und die bereits abgeschlossen sind ist der Betrieb, der die Anlage errichtet hat, ausfindig zu machen und Strafanzeige bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zu erstatten unter Hinweis auf den Straftatbestand des § 26, Nr.1 GefStoffV.
b) Bei Bauprojekten, die rechtswidrig ohne Genehmigung nach § 20 GefStoffV begonnen wurden, bei denen aber die asbestrelevanten Arbeiten bereits abgeschlossen sind (fertig gestellte Unterkonstruktion)
ist sicherzustellen, dass eine Weiterführung der Arbeiten ohne die Gefährdung von Arbeitnehmern oder anderer Personen möglich ist. Eine Ausnahmegenehmigung nach GefStoffV ist nicht mehr erforderlich, da nunmehr keine verbotenen Tätigkeiten mehr zu besorgen sind.
Zur Verfolgung der bereits vollendeten Straftat des unerlaubten Verwendens von asbesthaltigen Erzeugnissen (Aufbringen der Unterkonstruktion) ist Strafanzeige gegen den ausführenden Betrieb zu erstatten wie unter Buchstabe a ausgeführt.
c) Bei Bauprojekten, die ohne Genehmigung nach § 20 GefStoffV begonnen wurden und bei denen die asbestrelevanten Arbeiten andauern sind alle Arbeiten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, um die Gefährdung von Arbeitnehmern und anderen Personen zu unterbinden. Die Fortführung der Arbeiten ist nur unter der Bedingung einer zu erteilenden Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV möglich. Ungeachtet dessen ist Strafanzeige zu erstatten wie unter Buchstabe a ausgeführt.
Bei der Prüfung eines etwaigen nachträglich eingereichten Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20 GefStoffV stellt die Tatsache, dass bereits mit den Arbeiten begonnen wurde, kein Präjudiz über die
Genehmigungsfähigkeit als solche dar und ist davon unabhängig zu bescheiden. Strafrechtliche Aspekte bleiben unberührt.
d) Bei Bauprojekten, die bereits begonnen wurden, bei denen Arbeiten am Asbestdach selbst jedoch noch nicht durchgeführt wurden, ist die Aufnahme der Arbeiten am Asbestdach mit sofortiger Wirkung zu untersagen und der ausführende Betrieb für den Fall einer Zuwiderhandlung auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens hinzuweisen. Bei der Prüfung eines etwaigen nachträglich eingereichten Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20 GefStoffV stellt die Tatsache, dass bereits mit den Arbeiten begonnen wurde, kein Präjudiz über die Genehmigungsfähigkeit als solche dar und ist davon unabhängig zu bescheiden.
5. Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen des Arbeitsschutzrechts und insbesondere des Baurechts bleiben unberührt.
Muster für Informationsbescheid an beantragende Installationsbetriebe betreffend der beizubringenden Nachweise zur Erlangung einer Ausnahme-
genehmigung im Einzelfall zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Asbestzementdach
Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf Asbestzementdächern
hier: Ausnahmegenehmigung nach § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind mindestens die nachfolgenden Unterlagen bzw. Angaben beizufügen:
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung mit Darlegung der Erläuterung der unverhältnismäßigen Härte nach § 20 GefStoffV ,
2. eine gutachtliche Stellungnahme (z.B. Bausachverständigen) die bestätigt, dass das Gebäude, insbesondere das Dach einschließlich Ständerwerk, eine Standzeit von bis zu 30 Jahren gewährleistet und die gesamte Last sicher aufnehmen kann,
3. eine Gewährleistung (Erklärung des Eigentümers) darüber, dass sich das zu nutzende Gebäude für die Standzeit der Photovoltaikanlage auch weiterhin einer Hauptnutzung, neben der Energiegewinnung, unterzieht,
4. die nach Gefahrstoffrecht vorgegebene Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV mit zusätzlichen Angaben auch zu den Unwägbarkeiten, die beim Aufbau einer Photovoltaikanlage auftreten können. (z.B. Abbrechen der vorhandenen Schrauben beim Lösen, notwendiges Bohren von neuen Löchern, Brechen von vorhandenen Platten beim Betreten, Verlegen der Elektroinstallationen)
5. Vorlegen der Mitteilung (Anzeige) gemäß Anhang III, Abs. 2.4.2 der GefStoffV mit Angaben zur technischen Ausstattung insbesondere für die mögliche Durchführung von Arbeiten gem. BGI 664.
6. Arbeitsplan nach TRGS 519,
7. Betriebsanweisung nach § 14 Abs.1 GefStoffV,
8. Vorsorgeuntersuchung für die mit ASI-Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer gem. Anhang V Nr. 1 i.V.m. § 15 GefStoffV,
9. Sachkundenachweis des Asbestsachkundigen und Gerätesachkundigen,
10. Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung und persönlichen Schutzausrüstung,
11. Angaben zu den weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen insbesondere die Maßnahmen gegen Absturz nach außen und nach innen,
12. Name und Anschrift der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft
13. Angaben zur Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt),
14. Angaben zu den Abmessungen der Photovoltaikanlage einschließlich der Leistungsdaten,
15. Lage- und Übersichtsplan mit Darstellung der umliegenden Gebäude insbesondere Wohngebäude und
16. Angaben zu den Gesamtkosten der Errichtung der Solaranlage und zur Wirtschaftlichkeitskalkulation über die Gesamtlebensdauer.
Hinweise:
I. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.
II. Eine Ausnahmegenehmigung kann von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßer Prüfung nur im Einzelfall erteilt werden.
III. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Vor-Ort Überprüfung des Gebäudes, des Dachs und der schriftlich eingereichten Angaben, Unterlagen und Nachweise durchgeführt. Das Gebäude muss in soweit frei zugänglich sein.
IV. Weitere Anforderungen des Arbeitsschutzrechts und insbesondere des Baurechts bleiben unberührt."